Über uns

DPSG Pfadfinder Stamm "Hohe Flamme" Oberhausen

Stammesvorsitz:


Antonia Becker und Helena Becker


Förderverein St. Georgs-Pfadfinder Oberhausen e.V.

Vorstand:


Joana Baumann, Lukas Brand und Jens Rau



Verwaltungsrat:


Helena Becker, Joana Baumann, Lukas Brand, Lukas Heiler

Jens Rau, Joachim Idasiak, Nicolai Hauser, Simon Baumann

Antonia Becker, Max Alt, Max Lindemann, Nina Rangnick


Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen "Förderverein St. Georgs-Pfadfinder e.V.".
Der Sitz des Vereins ist Oberhausen-Rheinhausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.



§ 2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Unterstützung jugendpflegerischer Maßnahmen. Der Verein setzt sich zum Ziel, die Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg (DPSG), sowohl ideell, als auch materiell zu unterstützen. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Begleitung junger Menschen nach den Zielvorstellungen und Methoden aus der Verbandsordnung der DPSG. Der Förderverein ist der Rechts- und Vermögensträger des DPSG Stammes "Hohe Flamme" Oberhausen-Rheinhausen.



§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


 

§ 4  Mitgliedschaft

Vereinsmitglied kann jede natürliche Person werden, die sich der Idee des Pfadfindertums verbunden fühlt und dem Zweck des Vereins dienen will. Sämtliche Mitglieder sind ab dem vollendeten 14. Lebensjahr stimmberechtigt.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang eines schriftlichen Antrags. Jedes Mitglied erkennt durch seinen Eintritt die Gültigkeit der Satzung an. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen. Die Mitglieder haben kein Recht am Vereinsvermögen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu leisten. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

Die Mitgliedschaft erlischt bei: Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt aus dem Verein hat durch eine schriftliche Austrittserklärung beim Vorstand zu erfolgen. Erfolgt der Austritt während eines laufenden Geschäftsjahres, so ist dafür der volle Beitrag zu zahlen. Eine anteilige Rückerstattung ist nicht möglich.
Der förmliche Ausschluss erfolgt kraft Beschlusses der Mitgliederversammlung. Dieser ist nur zulässig, wenn festgestellt wurde, dass ein Mitglied seinen Pflichten nicht nachkommt oder durch seine Handlungen und Äußerungen der öffentlichen Wahrnehmung des Vereins oder des DPSG Stammes "Hohe Flamme" Oberhausen-Rheinhausen schadet. Dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich vor der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung gegenüber mündlich oder schriftlich zu äußern.
Ein Anspruch auf Erstattung von Beiträgen oder sonstigen Leistungen besteht nicht und das Vereinseigentum muss bei Beendigung der Mitgliedschaft zurückgegeben werden.



§ 5 Organe der Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand, der Verwaltungsrat und die Mitgliederversammlung.



§ 6 Vorstand und Verwaltungsrat

Der Verein wird durch den ersten Vorsitzenden, den zweiten Vorsitzenden und dem Rechnungsführer vertreten. Diese bilden gemeinsam den Vorstand. Im Außenverhältnis ist jeder stets alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorstand mindestens durch zwei Vorstandsmitglieder die Beschlüsse fasst.
Ausgaben bis € 300,- bedürfen keiner Genehmigung durch den Verwaltungsrat.
Ausgaben zwischen € 300,- und € 5.000,- erfordern die vorherige Genehmigung des Verwaltungsrats. Über Ausgaben von mehr als € 5.000,- entscheidet die Mitgliederversammlung.

1. Vorsitzender ist ein volljähriges Mitglied des DPSG – Stammes "Hohe Flamme" und wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der 2. Vorsitzende und der Rechnungsführer sind Stammes- oder Fördervereinsmitglieder und werden ebenfalls von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Der Rechnungsführer legt den Kassenbericht der Mitgliederversammlung vor.

Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Verwaltungsrat. Der Vorstand ist Mitglied des Verwaltungsrats. Die Verwaltungsratsmitglieder sind auf zwölf Personen beschränkt und werden auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Zum Verwaltungsratsmitglied können Mitglieder des DPSG – Stammes "Hohe Flamme", sowie Vereinsmitglieder gewählt werden. Jedes Jahr scheidet jeweils ein Drittel der Verwaltungsratsmitglieder aus. Die Mitgliederversammlung wählt die jeweils fehlende Anzahl hinzu. Eine Wiederwahl ist möglich.

Der Verwaltungsrat bestellt einen Schriftführer, der bei Verwaltungsratssitzungen und Mitgliederversammlungen ein Protokoll zu führen hat. In diesem Protokoll sind sämtliche Beschlüsse, die auf den Sitzungen oder Versammlungen gefasst werden, schriftlich festzuhalten. Für die Richtigkeit des Protokolls zeichnet ein Vorstandsmitglied.

 


§ 7 Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

§ Jahresberichte entgegennehmen und beraten

§ Vorstand und Verwaltungsrat entlasten

§ Wahlen durchführen

§ Über Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins bestimmen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Es ist Aufgabe des Vorstands, die ordentliche Mitgliederversammlung regelmäßig einzuberufen. Die Festlegung der Termine erfolgt durch den Verwaltungsrat. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tageordnung mindestens 14 Tage vorher einberufen werden. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Vorstandsmitglied, fünf weitere Verwaltungsratsmitglieder und fünf weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Eine Satzungsänderung kann nur mit der zwei Drittel Mehrheit der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Eine eventuelle Satzungsänderung muss auf der Einladung als Tagesordnungspunkt genannt werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann von einem Vorstandsmitglied, einem Drittel der Verwaltungsratsmitglieder oder einem Antrag eines Mitglieds an den Vorstand einberufen werden. Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt ebenfalls durch Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Oberhausen-Rheinhausen. Sie muss mindestens 7 Tage im Voraus einberufen werden.



§8  Kassenprüfer

Über die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.



§ 9 Ehrungen

Über Ehrungen und besondere Auszeichnungen entscheidet der Verwaltungsrat.



§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von zwei Dritteln der Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Antrag auf Auflösung muss in der Einladung an die Vereinsmitglieder als Tagesordnungspunkt genannt werden. Solange noch ein Pfadfinderstamm in Oberhausen-Rheinhausen besteht, kann die Auflösung des Vereins nicht beschlossen werden.



§ 11 Liquidatoren

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder gemeinsam die vertretungsberechtigten Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt nach beendigter Liquidation das Vermögen des Vereins an das "Förderwerk St. Georg e.V." Sitz in Gengenbach (Rechts- und Vermögensträger des DPSG Diözesanverband Freiburg) zu, dass das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.




Diese Satzung tritt am Tage ihrer Beschlussfassung in Kraft. Mit diesem Tage verliert die Satzung der früheren Fassung ihre Gültigkeit.


Oberhausen-Rheinhausen, den 03.02.2019


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Geltungsbereich

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